Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte den Handschuh auch in den späteren Einvernahmen konstant beschrieb, ohne dabei stets die gleichen Worte zu verwenden, was die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen stützt (vgl. hierzu pag. 49, Z. 183 und 185 f. und pag. 422, Z. 42 f.). Auch auf Frage nach einem speziellen Geruch erwähnte der Beschuldigte ein Parfum. Der Täter sei in Parfum «gebadet» gewesen. Es habe sehr süss gerochen, aber nicht unangenehm (pag. 30, Z. 144 ff.). Dass er auch dies erst auf Nachfrage hin schilderte, ändert nichts daran, dass es sich um eine ausgefallene Nebensächlichkeit handelt, die auf Selbsterlebtes hinweist.