Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführte, ändert die Tatsache, dass der Beschuldigte diese Beschreibung erst auf Frage hin machte, nichts. Nach Auffassung der Kammer macht es im Übrigen auch Sinn, dass der Beschuldigte, welcher selbst aussagte, er habe sich auf das Messer konzentriert, den Handschuh derart detailliert beschreiben konnte, richtete er seine Aufmerksamkeit doch gerade auf die Hand des Täters, welche das Messer hielt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte den Handschuh auch in den späteren Einvernahmen konstant beschrieb, ohne dabei stets die gleichen Worte zu verwenden, was die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen stützt (vgl. hierzu pag.