29, Z. 66 f.). Er führte weiter aus, die Klinge des Messers des Täters habe geglänzt, da er [der Beschuldigte] das Fahrzeug geöffnet habe und demzufolge das Licht im Auto noch an gewesen sei (pag. 30, Z. 122 f.). Der Beschuldigte schilderte also auch ausgefallene Details, die auf Selbsterlebtes hinweisen. Dasselbe gilt für seine Schilderungen auf