Auch die Ausführungen der Arbeitgeberin des Beschuldigten – welche potenziell vom Beschuldigten geschädigt worden ist, sollten die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zutreffen – legen nahe, dass dieser in all den Jahren der Zusammenarbeit keinen Anlass dazu gegeben hat, an der Qualität seiner Arbeit oder an seiner Integrität zu zweifeln. Trotz hängigem Strafverfahren hielt die Arbeitgeberin zum Beschuldigten und beschäftigte diesen weiter, was die Kammer als durchaus bemerkenswert erachtet. 11.4.3 Aussagen des Beschuldigten