Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ist der Verteidigung des Beschuldigten zuzustimmen, wenn diese ausführt, es sei der Natur der Sache geschuldet, dass nur Personen, die den Beschuldigten gut kennen, bezeugen könnten, ob dieser Hartgeld sammle. Der Umstand, dass die Zeugen enge Vertraute des Beschuldigten sind, vermag nach Ansicht der Kammer die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen unter diesen Umständen nicht zu schmälern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen zurückhaltende Aussagen machten, die nicht zu erwarten wären, wenn es ihnen nur darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu entlasten.