13 bei der C.________ AG. Das Unternehmen arbeite in vollem Vertrauen mit dem Beschuldigten und hätte ihm nichts vorzuwerfen. Er habe viel guten Willen vom Beschuldigten gesehen und sei sich sicher, dass er ein ehrlicher Mann sei. Das Unternehmen werde ihm weiterhin vertrauen. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ist der Verteidigung des Beschuldigten zuzustimmen, wenn diese ausführt, es sei der Natur der Sache geschuldet, dass nur Personen, die den Beschuldigten gut kennen, bezeugen könnten, ob dieser Hartgeld sammle.