420, Z. 35 ff.). Der Vorgesetzte des Beschuldigten hätte zwar ebenfalls befragt werden sollen, dieser konnte jedoch am fraglichen Termin nicht erscheinen, weshalb er zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde (pag. 375 ff.). Dieser beantwortete daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2024, die ihm vom Gericht gestellten Fragen (pag. 465) wie folgt (vgl. pag. 403): Der Beschuldigte arbeite nach wie vor