Subjektive Beweismittel 11.4.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt und vollständig zusammengefasst, weshalb diesbezüglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Akten verwiesen wird (pag. 461 ff.; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ausführungen dazu erfolgen, soweit von Relevanz, direkt im Rahmen der folgenden Erwägungen. 11.4.2 Zeugenaussagen Die Vorinstanz befragte anlässlich der Hauptverhandlung die Schwester des Beschuldigten (pag. 414 f.), die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten (pag. 420 f.) und einen langjährigen Freund des Beschuldigten (pag.