Die Löcher an den Handschuhen habe der Beschuldigte von sich aus erwähnt und hierbei handle es sich in der Tat um ein aussergewöhnliches Detail, was ein klarer Hinweis für Selbsterlebtes sei. Zusammenfassend sei der angeklagte Sachverhalt nicht erwiesen und der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen.