Auch dieser Umstand hätte den Vorgaben der Arbeitgeberin widersprochen. Die Aussagen des Beschuldigten würden vor diesem Hintergrund Sinn ergeben. Ob der Täter nun «Gib Geld» oder «Gib Geld, gib Sack» gesagt habe, sei nicht entscheidend. Auch dass der Beschuldigte gewisse Angaben zum Täter erst auf Nachfrage hin getätigt habe, sei nicht entscheidend. Die Löcher an den Handschuhen habe der Beschuldigte von sich aus erwähnt und hierbei handle es sich in der Tat um ein aussergewöhnliches Detail, was ein klarer Hinweis für Selbsterlebtes sei.