Die Aussagen des Beschuldigten seien detailliert und würden originelle Details enthalten. Bei den angeblich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten verkenne die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte diese getätigt habe, als er den konkreten Ablauf noch anders geschildert habe und ausgeführt habe, er habe sich an die Vorschriften der Arbeitgeberin gehalten. Es hätte zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn gemacht zuzugeben, dass er das Geld im Auto deponiert habe und im Anschluss in die D.________- Tankstelle gegangen sei. Auch dieser Umstand hätte den Vorgaben der Arbeitgeberin widersprochen.