So würden sich die Zeugen bei einer Falschaussage strafbar machen. Ausserdem sei es normal, dass nur Menschen, die den Beschuldigten kennen würden, Aussagen dazu machen könnten, ob dieser bei sich zuhause Münz sammle. Der Keller des Beschuldigten sei zudem nicht unsicher. Dass man die Münzrollen sehe, sei nicht dokumentiert und damit eine reine Hypothese der Generalstaatsanwaltschaft. Dass die Summe aus dem Onlinebetrug mit der angeblichen Deliktssumme übereinstimme, sei ebenfalls nicht erwiesen und treffe nicht zu.