10.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten machte vor der Vorinstanz mehr oder weniger das geltend, was letztere schliesslich zum Freispruch bewog (pag. 425 ff.). Anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages führte die Verteidigung im Wesentlichen aus (pag. 554 und pag. 556), es könne auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft führte die Verteidigung aus, es treffe zu, dass es ein Fehler des Beschuldigten gewesen sei, zunächst nicht die Wahrheit gesagt zu haben.