7 chen Verhältnisse des Beschuldigten sei fraglich, ob dieser überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, einen solchen Betrag anzusparen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ungefähr so viel Geld im Sack sein müsse, wie er online verloren habe. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Raum für einen in dubio pro reo Freispruch. Es habe ein Schuldspruch zu erfolgen. 10.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten machte vor der Vorinstanz mehr oder weniger das geltend, was letztere schliesslich zum Freispruch bewog (pag.