Diese seien nicht originell. Schliesslich sei ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte ausgerechnet drei Tage nach dem Vorfall eine Bargeldeinzahlung mit Hartgeld getätigt habe, und zwar 150 Zweifrankenstücke. Neun Tage später habe er erneut Hartgeld einbezahlt. Dies ergebe zusammen mit den sichergestellten Rollen den angeklagten Betrag. Dass der Beschuldigte tatsächlich schon immer Münz gesammelt haben soll, sei nicht glaubhaft. So habe dieser ausgesagt, er habe im Schlafzimmer ein Sparschwein mit Fünffrankenstücken gehabt. Gleichzeitig habe er ausgesagt, er habe die Rollen im Keller deponiert, weil er in der Wohnung aus Angst vor einem Diebstahl kein Geld gewollt habe.