Vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe das Geld bereits im Auto deponiert, bevor er in die D.________-Tankstelle gegangen sei. Dies habe er auch anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme so ausgesagt. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte nun die Aussagen vor der Vorinstanz bestätigt. Vor diesem Hintergrund lägen das Kerngeschehen betreffend zwei unterschiedliche Geschehensabläufe vor. Die zweite Version sei nicht glaubhaft, denn diesfalls hätte der Täter den Beschuldigten direkt überfallen und nicht den Sachverhaltskomplex bei der D.________-Tankstelle abgewartet. Auch sonst seien im Kerngeschehen Widersprüche auszumachen.