Dass er dies zunächst verschwiegen hat, sei auch für die Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar. Wäre es hierbei geblieben, so wäre das Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bei der Einvernahme vom 19. Oktober 2022 habe der Beschuldigte aber zu Protokoll gegeben, währendem er in die D.________-Tankstelle gegangen sei, habe er das Geld in der Lavage gelassen. Er habe das Geld im Anschluss geholt und sei ins Auto gegangen. Dann habe der Vorfall mit dem Messer stattgefunden. Vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe das Geld bereits im Auto deponiert, bevor er in die D.________-Tankstelle gegangen sei.