10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft / Generalstaatsanwaltschaft Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland war an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend, weshalb auch keine Argumente pro Anklage vorgebracht wurden (pag. 413). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt (pag. 554 und pag. 556), das Urteil der Vorinstanz sei willkürlich, da es unvollständig sei. Es seien Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten vorhanden, die weder thematisiert noch aufgelöst worden seien.