Insgesamt bleiben ernsthaft und begründete Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl umschrieben, was in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» dazu führt, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls als beweismässig nicht erstellt zu betrachten ist. Damit hat ein Freispruch wegen Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege, beides angeblich am 19.10.2022 begangen, zu erfolgen.