Aber doch machen die verschiedenen Aussageänderungen des Beschuldigten stutzig, insbesondere wenn diese dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst werden. Jedoch sind die entsprechenden Erklärungen des Beschuldigten zu den früheren Falschaussagen nachvollziehbar und dürfen nicht einfach als Schutzbehauptungen abgetan werden. Insgesamt bleiben ernsthaft und begründete Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl umschrieben, was in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» dazu führt, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls als beweismässig nicht erstellt zu betrachten ist.