9. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zu folgendem Schluss (pag. 469 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass keine objektiven Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten vorliegen, dasselbe gilt für die subjektiven Beweise. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten nicht per se glaubhaft (recte: unglaubhaft). Aber doch machen die verschiedenen Aussageänderungen des Beschuldigten stutzig, insbesondere wenn diese dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst werden.