Dabei habe der Beschuldigte insbesondere angegeben, dass ihm ein unbekannter Mann, unter Vorhalt eines Messers, einen Sack mit Hartgeld entwendet habe, wobei er das fragliche Bargeld kurz zuvor aus den Kassen der Waschanlage, bei welcher er arbeite, genommen, gezählt und verpackt habe. Der Beschuldigte habe diese wahrheitswidrige Anzeige gemacht, um von seiner Veruntreuung der fraglichen Vermögenswerte gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls abzulenken. 7. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gemäss E. II.6. hiervor vollumfänglich.