BSG 168.811), liegt eine gesetzwidrige Entscheidung vor, die oberinstanzlich korrigiert werden kann und muss. Damit hat die Kammer das amtliche Honorar der Verteidigung erstmals auch für das Verfahren vor erster Instanz unter Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen festzusetzen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (sog. Verbot der reformatio in peius; Art. 319 Abs. 2 StPO) und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.