429 StPO zugesprochen hat, anstatt das amtliche Honorar gestützt auf Art. 135 StPO festzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung des hierfür geltenden Stundenansatzes gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), liegt eine gesetzwidrige Entscheidung vor, die oberinstanzlich korrigiert werden kann und muss.