Diesbezüglich ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die einen Eingriff in die Dispositionsmaxime in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt (siehe etwa Bundesgerichtsurteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018, E. 2.3.), Folgendes ergänzend festzuhalten: Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen hat, anstatt das amtliche Honorar gestützt auf Art.