da diese untrennbar mit den angefochtenen Freisprüchen zusammenhängt und die Generalstaatsanwaltschaft explizit beantragt hat, es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen (vgl. E. I.4.1 hiervor). Diesbezüglich ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die einen Eingriff in die Dispositionsmaxime in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt (siehe etwa Bundesgerichtsurteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018, E. 2.3.), Folgendes ergänzend festzuhalten: Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung nach Art.