5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.9]). Zufolge vollumfänglicher Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat sie das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch für die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung (vgl. pag. 470 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung),