1. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen von CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'350.00. 2. zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500 gemäss Art. 21 VKD). II. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 08.12.2021 (BJS 21 16242) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen von CHF 100.00, ausmachend total CHF 2'500.00 sei zu verzichten. III. 1. Das beschlagnahmte Geld von CHF 750.00 sei der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben;