Ebenso wurden die im Anzeigerapport vom 25. März 2023 zwar erwähnten aber sich nicht in den Akten befindenden Videodateien der Tankstelle D.________ und des ________ (Unternehmen) bei der zuständigen Staatsanwältin erhältlich gemacht (pag. 525 ff.). Sodann wurden anlässlich der Berufungsverhandlung von Amtes wegen fünf Printscreens aus der Videoaufnahme zu den Akten genommen (pag. 546 und pag. 557 ff.). Ausserdem wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend zur Sache befragt (pag. 547 ff.).