3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. April 2025 [pag. 539 f.]) sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 25. März 2025 [pag. 533 ff.]) eingeholt. Ebenso wurden die im Anzeigerapport vom 25. März 2023 zwar erwähnten aber sich nicht in den Akten befindenden Videodateien der Tankstelle D.________ und des ________ (Unternehmen) bei der zuständigen Staatsanwältin erhältlich gemacht (pag.