318 Abs. 1bis StPO dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz habe die Zivilklägerin im erstinstanzlichen Urteil nicht als solche aufgeführt und dies mit deren fehlender Konstituierung begründet (pag. 494 f.). Nachdem die Zivilklägerin sich erneut nicht vernehmen liess, wurde sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 498 f.) – mit Verfügung vom 22. Juli 2024 ohne Kos- ten- und Entschädigungsfolgen aus dem Berufungsverfahren entlassen (pag. 502 f.). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 23. April 2025 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 545 ff.).