Dies wurde damit begründet, dass sich die Zivilklägerin am 1. November 2022 als Zivilklägerin im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Raubes, angeblich begangen am 19. Oktober 2022 zu ihrem Nachteil, konstituiert habe. Soweit ersichtlich sei sie von der Staatsanwaltschaft nie konkret angefragt worden, ob sie sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung als Zivilklägerin konstituieren möchte, obwohl diese gestützt auf Art. 318 Abs. 1bis StPO dazu verpflichtet gewesen wäre.