Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 492). In der Folge wurde sie von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Juni 2024 darum ersucht mitzuteilen, ob sie Partei im Berufungsverfahren sein möchte. Die Verfahrensleitung hielt fest, diesfalls sei ein weiterer Schriftenwechsel zur Frage der Rechtmässigkeit der Konstituierung der Zivilklägerin geplant. Dies wurde damit begründet, dass sich die Zivilklägerin am 1. November 2022 als Zivilklägerin im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Raubes, angeblich begangen am 19. Oktober 2022 zu ihrem Nachteil, konstituiert habe.