2 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 480 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 16. April 2024 namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 489). Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag.