Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 10’459.30 ausgerichtet. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren gegenüber A.________ keine Zivilklage anhängig gemacht worden ist. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 750.00 wird A.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben.