Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 164 + 166 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Veruntreuung und Irreführung der Rechtpflege sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2024 (PEN 23 504) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 438 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal, Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich begangen am 19.10.2022, evtl. einige Tage vorher in ________ (Adresse), z.N. der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 3'263.00), 2. von der Anschuldigung der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 19.10.2022, in der Zeit von ca. 19:33 Uhr bis 23:10 Uhr in ________(Adresse), und in ________ (Adresse), unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'550.00 (Kosten Voruntersuchung CHF 1'350.00, Gerichtskosten CHF 1'200.00) und Auslagen von CHF 127.00 (Zeugenentschädigung), insgesamt bestimmt auf CHF 2'677.00, an den Kanton Bern. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 800.00. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 10’459.30 ausgerichtet. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren gegenüber A.________ keine Zivilklage an- hängig gemacht worden ist. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 750.00 wird A.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben. 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland am 6. März 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 445). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2024 (pag. 454 ff.) und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 452 f.). Mit Eingabe vom 9. April 2024 2 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (nachfolgend: General- staatsanwaltschaft) frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 480 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 16. April 2024 namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 489). Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 492). In der Folge wurde sie von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Juni 2024 darum er- sucht mitzuteilen, ob sie Partei im Berufungsverfahren sein möchte. Die Verfah- rensleitung hielt fest, diesfalls sei ein weiterer Schriftenwechsel zur Frage der Rechtmässigkeit der Konstituierung der Zivilklägerin geplant. Dies wurde damit be- gründet, dass sich die Zivilklägerin am 1. November 2022 als Zivilklägerin im Straf- verfahren gegen Unbekannt wegen Raubes, angeblich begangen am 19. Oktober 2022 zu ihrem Nachteil, konstituiert habe. Soweit ersichtlich sei sie von der Staats- anwaltschaft nie konkret angefragt worden, ob sie sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung als Zivilklägerin konstituieren möchte, ob- wohl diese gestützt auf Art. 318 Abs. 1bis StPO dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz habe die Zivilklägerin im erstinstanzlichen Urteil nicht als solche aufge- führt und dies mit deren fehlender Konstituierung begründet (pag. 494 f.). Nachdem die Zivilklägerin sich erneut nicht vernehmen liess, wurde sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 498 f.) – mit Verfügung vom 22. Juli 2024 ohne Kos- ten- und Entschädigungsfolgen aus dem Berufungsverfahren entlassen (pag. 502 f.). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 23. April 2025 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 545 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 3. April 2025 [pag. 539 f.]) sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 25. März 2025 [pag. 533 ff.]) ein- geholt. Ebenso wurden die im Anzeigerapport vom 25. März 2023 zwar erwähnten aber sich nicht in den Akten befindenden Videodateien der Tankstelle D.________ und des ________ (Unternehmen) bei der zuständigen Staatsanwältin erhältlich gemacht (pag. 525 ff.). Sodann wurden anlässlich der Berufungsverhandlung von Amtes wegen fünf Printscreens aus der Videoaufnahme zu den Akten genommen (pag. 546 und pag. 557 ff.). Ausserdem wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ergän- zend zur Sache befragt (pag. 547 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 565 f.): I. 3 A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Veruntreuung, begangen am 19.10.2022, evtl. einige Tage vorher in ________(Ort), zum Nachteil der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 3'263.00); 2. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 19.10.2022 in ________ (Ort) und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu 1. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen von CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'350.00. 2. zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500 gemäss Art. 21 VKD). II. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 08.12.2021 (BJS 21 16242) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen von CHF 100.00, ausmachend total CHF 2'500.00 sei zu verzichten. III. 1. Das beschlagnahmte Geld von CHF 750.00 sei der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben; 2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. 4.2 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 562): 1. A.________ sei freizusprechen, vom Vorwurf 1.1 der Veruntreuung, angeblich begangen am 19. Oktober 2022, ev. einige Tage vorher in ________(Adresse), z.N. Groupe C.________ SA 1.2 der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 19. Oktober 2022 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 3. Es sei A.________ eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss ein- gereichter Honorarnote auszurichten. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. März 2023 beschlag- nahmte Bargeld von CHF 750.- sei A.________ zurückzuerstatten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.9]). Zufolge vollumfänglicher Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft hat sie das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Dies gilt insbe- sondere auch für die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Par- teientschädigung (vgl. pag. 470 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), 4 da diese untrennbar mit den angefochtenen Freisprüchen zusammenhängt und die Generalstaatsanwaltschaft explizit beantragt hat, es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen (vgl. E. I.4.1 hiervor). Diesbezüglich ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die einen Eingriff in die Dispositionsmaxi- me in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt (siehe etwa Bundesgerichtsurteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018, E. 2.3.), Folgendes ergänzend festzuhalten: Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen hat, anstatt das amtliche Honorar gestützt auf Art. 135 StPO festzusetzen, insbe- sondere unter Berücksichtigung des hierfür geltenden Stundenansatzes gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), liegt ei- ne gesetzwidrige Entscheidung vor, die oberinstanzlich korrigiert werden kann und muss. Damit hat die Kammer das amtliche Honorar der Verteidigung erstmals auch für das Verfahren vor erster Instanz unter Anwendung der einschlägigen kantona- len Bestimmungen festzusetzen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (sog. Verbot der re- formatio in peius; Art. 319 Abs. 2 StPO) und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 2. August 2023 6.1 Veruntreuung, begangen am 19. Oktober 2022, evtl. an einem früheren Tag, in ________ (Ort), z.N. der C.________ SA (Ziff. 1) Dem Beschuldigten, Angestellter bei der C.________ AG, welcher die fragliche Waschstrasse teilweise bediente, wird vorgeworfen, dass er am 19. Oktober 2022, evtl. einige Tage vorher, das Hartgeld (Ein-, Zwei- und Fünffrankenmünzen) im Wert von CHF 3'263.00 aus den jeweiligen Kassen der Waschanlagen entnommen und einen Teil davon anschliessend in der Absicht, sich selbst unrechtmässig zu bereichern, für seine privaten Bedürfnisse auf sein Konto bei der Credit Suisse ein- bezahlt habe (am 22. Oktober 2022 CHF 300.00 in 150 Zweifrankenmünzen sowie am 28. Oktober 2022 CHF 791.00 in 393 Ein-, und 199 Zweifrankemünzen). Weite- re CHF 750.00 (6 Rollen mit je 25 Stück Fünffrankenmünzen) habe er an seinem Domizil aufbewahrt. 6.2 Irreführung der Rechtspflege, begangen am 19. Oktober 2022 in ________ (Ort) (Ziff. 2) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dass er am 19. Oktober 2022,19:33 bis 23:10 Uhr, an der ________ (Adresse), Waschanlage und ________ (Adresse), Polizeiposten, den Notruf getätigt und der Polizei wahrheitswidrig angegeben habe, 5 gerade Opfer eines Raubüberfalles geworden zu sein. Diese Angaben habe er gleichentags anlässlich der polizeilichen Erstbefragung als Opfer bestätigt. Dabei habe der Beschuldigte insbesondere angegeben, dass ihm ein unbekannter Mann, unter Vorhalt eines Messers, einen Sack mit Hartgeld entwendet habe, wobei er das fragliche Bargeld kurz zuvor aus den Kassen der Waschanlage, bei welcher er arbeite, genommen, gezählt und verpackt habe. Der Beschuldigte habe diese wahrheitswidrige Anzeige gemacht, um von seiner Veruntreuung der fraglichen Vermögenswerte gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls abzulenken. 7. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gemäss E. II.6. hiervor vollumfänglich. 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 465 f.; S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zu folgendem Schluss (pag. 469 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass keine objektiven Beweise für ei- ne Täterschaft des Beschuldigten vorliegen, dasselbe gilt für die subjektiven Beweise. Zu- dem sind die Aussagen des Beschuldigten nicht per se glaubhaft (recte: unglaubhaft). Aber doch machen die verschiedenen Aussageänderungen des Beschuldigten stutzig, insbeson- dere wenn diese dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst werden. Jedoch sind die ent- sprechenden Erklärungen des Beschuldigten zu den früheren Falschaussagen nachvoll- ziehbar und dürfen nicht einfach als Schutzbehauptungen abgetan werden. Insgesamt blei- ben ernsthaft und begründete Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl umschrieben, was in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» dazu führt, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 und 2 des Strafbefehls als beweismässig nicht erstellt zu betrachten ist. Damit hat ein Freispruch wegen Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege, beides angeblich am 19.10.2022 begangen, zu erfolgen. 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft / Generalstaatsanwaltschaft Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland war an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung nicht anwesend, weshalb auch keine Argumente pro An- klage vorgebracht wurden (pag. 413). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt (pag. 554 und pag. 556), das Urteil der Vorinstanz sei willkürlich, da es unvollständig sei. Es seien Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten vorhanden, die weder thematisiert noch aufgelöst worden seien. So habe der Beschuldigte noch am Tag des angeblichen Delikts die Polizei angerufen. Rasch sei klar geworden, dass dessen Erstaussagen nicht mit den objektiven Be- 6 weismitteln im Einklang stehen würden. Bei der zweiten Einvernahme sei der Be- schuldigte jedoch bei seinen Aussagen geblieben. Kurze Zeit später habe sich die- ser per E-Mail gemeldet, weil er seine Angaben habe ändern wollen, da er ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Bei der dritten Befragung habe der Beschuldig- te ausgeführt, er habe sich nicht an die internen Arbeitsabläufe gehalten und aus diesem Grund gelogen. Dass er dies zunächst verschwiegen hat, sei auch für die Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar. Wäre es hierbei geblieben, so wäre das Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bei der Einvernahme vom 19. Ok- tober 2022 habe der Beschuldigte aber zu Protokoll gegeben, währendem er in die D.________-Tankstelle gegangen sei, habe er das Geld in der Lavage gelassen. Er habe das Geld im Anschluss geholt und sei ins Auto gegangen. Dann habe der Vorfall mit dem Messer stattgefunden. Vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe das Geld bereits im Auto deponiert, bevor er in die D.________-Tankstelle gegangen sei. Dies habe er auch anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme so ausgesagt. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte nun die Aussagen vor der Vorinstanz bestätigt. Vor diesem Hin- tergrund lägen das Kerngeschehen betreffend zwei unterschiedliche Geschehens- abläufe vor. Die zweite Version sei nicht glaubhaft, denn diesfalls hätte der Täter den Beschuldigten direkt überfallen und nicht den Sachverhaltskomplex bei der D.________-Tankstelle abgewartet. Auch sonst seien im Kerngeschehen Wider- sprüche auszumachen. So habe der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme ausgesagt, der Täter habe gesagt: «Gib Geld». Dies habe er nur einmal gesagt. In derselben Befragung habe der Beschuldigte auf explizite Frage hin ausgesagt, der Täter habe gesagt: «Gib Geld, gib Sack». Anlässlich der zweiten delegierten Ein- vernahme habe der Beschuldigte schliesslich erneut die Worte «Gib Geld» ge- wählt. Einmal seien es zwei Worte und einmal deren vier. Eine solche Divergenz sei – ausgerechnet bei den Worten, die dem Beschuldigten Angst um sein Leben ausgelöst haben sollen – nicht zu erwarten. Der Beschuldigte habe zunächst aus- gesagt, der Täter sei schwarz angezogen gewesen und habe eine schwarze Maske getragen. Dass der Täter in Parfum gebadet gewesen sei, habe der Beschuldigte hingegen nur auf explizite Nachfrage hin ergänzt. Nach Auffassung der General- staatsanwaltschaft wäre zu erwarten gewesen, dass ein solches Detail bereits auf eine generelle Frage hin erwähnt werde. Auch den Aussagen betreffend die Hand- schuhe des Täters habe die Vorinstanz zu viel Wert beigemessen. Diese seien nicht originell. Schliesslich sei ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte ausge- rechnet drei Tage nach dem Vorfall eine Bargeldeinzahlung mit Hartgeld getätigt habe, und zwar 150 Zweifrankenstücke. Neun Tage später habe er erneut Hartgeld einbezahlt. Dies ergebe zusammen mit den sichergestellten Rollen den angeklag- ten Betrag. Dass der Beschuldigte tatsächlich schon immer Münz gesammelt ha- ben soll, sei nicht glaubhaft. So habe dieser ausgesagt, er habe im Schlafzimmer ein Sparschwein mit Fünffrankenstücken gehabt. Gleichzeitig habe er ausgesagt, er habe die Rollen im Keller deponiert, weil er in der Wohnung aus Angst vor einem Diebstahl kein Geld gewollt habe. Auch diese Aussagen seien widersprüchlich. Selbst die Münzrollen im Keller seien einsehbar. Die Aussagen der Familie und der Freunde würden im Übrigen nichts zur Sache beitragen. Niemand habe gesehen, ob und wie der Beschuldigte Münz gesammelt habe. Angesichts der wirtschaftli- 7 chen Verhältnisse des Beschuldigten sei fraglich, ob dieser überhaupt die Möglich- keit gehabt hätte, einen solchen Betrag anzusparen. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass ungefähr so viel Geld im Sack sein müsse, wie er online verloren habe. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Raum für einen in dubio pro reo Frei- spruch. Es habe ein Schuldspruch zu erfolgen. 10.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten machte vor der Vorinstanz mehr oder weniger das geltend, was letztere schliesslich zum Freispruch bewog (pag. 425 ff.). Anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages führte die Verteidigung im We- sentlichen aus (pag. 554 und pag. 556), es könne auf die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft führte die Verteidigung aus, es treffe zu, dass es ein Fehler des Beschuldigten gewesen sei, zunächst nicht die Wahrheit gesagt zu ha- ben. Dies sei der Grund dafür, dass man heute überhaupt hier sei. Die Zeugenaus- sagen, wonach der Beschuldigte tatsächlich seit vielen Jahren Münz gesammelt habe, seien glaubhaft. Dass die Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten stammten, bedeute nicht, dass deren Aussagen keinen Wert hätten. So würden sich die Zeugen bei einer Falschaussage strafbar machen. Ausserdem sei es nor- mal, dass nur Menschen, die den Beschuldigten kennen würden, Aussagen dazu machen könnten, ob dieser bei sich zuhause Münz sammle. Der Keller des Be- schuldigten sei zudem nicht unsicher. Dass man die Münzrollen sehe, sei nicht do- kumentiert und damit eine reine Hypothese der Generalstaatsanwaltschaft. Dass die Summe aus dem Onlinebetrug mit der angeblichen Deliktssumme überein- stimme, sei ebenfalls nicht erwiesen und treffe nicht zu. Der Beschuldigte habe zum Kerngeschehen ausgesagt, der Täter sei von den Containern hergekommen und daher vermutlich versteckt gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten seien detailliert und würden originelle Details enthalten. Bei den angeblich widersprüchli- chen Aussagen des Beschuldigten verkenne die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte diese getätigt habe, als er den konkreten Ablauf noch anders ge- schildert habe und ausgeführt habe, er habe sich an die Vorschriften der Arbeitge- berin gehalten. Es hätte zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn gemacht zuzugeben, dass er das Geld im Auto deponiert habe und im Anschluss in die D.________- Tankstelle gegangen sei. Auch dieser Umstand hätte den Vorgaben der Arbeitge- berin widersprochen. Die Aussagen des Beschuldigten würden vor diesem Hinter- grund Sinn ergeben. Ob der Täter nun «Gib Geld» oder «Gib Geld, gib Sack» ge- sagt habe, sei nicht entscheidend. Auch dass der Beschuldigte gewisse Angaben zum Täter erst auf Nachfrage hin getätigt habe, sei nicht entscheidend. Die Löcher an den Handschuhen habe der Beschuldigte von sich aus erwähnt und hierbei handle es sich in der Tat um ein aussergewöhnliches Detail, was ein klarer Hinweis für Selbsterlebtes sei. Zusammenfassend sei der angeklagte Sachverhalt nicht er- wiesen und der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen. 8 11. Würdigung der Kammer 11.1 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 15. März 2023 (pag. 2 ff.), Videoaufnahmen D.________ und ________(Unternehmen) (pag. 527), eine Fotodokumentation (pag. 9 ff.), das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 2. No- vember 2022 inkl. Fotodokumentation (pag. 78 ff.), die Auswertung der Mobiltelefo- ne (pag. 84 ff.), Editionen der Bankkonten Credit Suisse sowie vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (pag. 86 ff. und pag. 276 ff.), der Betreuungsvertrag für die Autowaschanlage in ________ (Ort) (pag. 394 ff.), eine E-Mail des Beschuldigten an die Polizei vom 2. November 2022 (pag. 43), diverse Zeugenaussagen vom 28. Februar 2024 (pag. 414 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 19. Ok- tober 2022 (polizeiliche Einvernahme; pag. 27 ff.), 2. November 2022 (delegierte Einvernahme; pag. 36 ff. und pag. 45 ff.), 4. Januar 2023 (delegierte Einvernahme; pag. 51 ff.), vom 28. Februar 2024 (pag. 422 ff.) und vom 23. April 2025 (pag. 547 ff.) vor. 11.2 Anzeigerapport vom 25. März 2023 (pag. 2 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 um 19:33 Uhr telefonisch die Kantonale Einsatzzentrale (nachfolgend: KEZ) ________ (Ort) avisierte und angab, soeben Opfer eines Raubes geworden zu sein. Die aus- rückende Patrouille sei vor Ort auf den Beschuldigten mit seinem Personenwagen ________ (Automodell) getroffen. Durch diese Patrouille sei der Sachverhalt auf- genommen und die Regionalfahndung informiert worden. Da es aufgrund der Schilderungen durch den Beschuldigten nicht zu einem körperlichen Kontakt ge- kommen sei, sei auf den Beizug der Kriminaltechnik (nachfolgend: KT) verzichtet worden. Weiter sei eine Nachsuche nach dem Täter durchgeführt worden, diese sei aber negativ verlaufen (pag. 3). Als Geschädigter wird im Anzeigerapport die C.________ AG und als Schaden ei- ne Summe von CHF 3'263.00 aufgeführt (pag. 3). Diese Angaben entsprechen denn auch dem Formular Strafantrag – Privatklage, welches von der C.________ SA, handelnd durch E.________, am 1. November 2022 unterzeichnet wurde (pag. 21 f.). Weiter erklärte sich der Beschuldigte anlässlich der Anzeigeerstattung (also am 19. Oktober 2022) mit der Übermittlung seiner Angaben an eine Opferberatungs- stelle einverstanden, stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (pag. 4 und pag. 23 ff.). Im Anzeigerapport wird zudem festgehalten, dass die ausgerückte Patrouille einen regen Betrieb in der Waschstrasse festgestellt habe. So seien zum Teil Fahrzeuge angestanden, bis ein Waschplatz frei geworden sei. Ein Zeugenaufruf sei hingegen erfolglos geblieben (pag. 4). Beim D.________ und beim ________ (Unternehmen) wurden sodann die Video- aufzeichnungen sichergestellt. Zur Erklärung festgehalten wird hierzu, dass die Uhrzeit der Videoaufzeichnung des D.________ eine Differenz von fünf Minuten 9 zur realen Uhrzeit aufweise, weshalb der Uhrzeit auf den Videoaufzeichnungen fünf Minuten zu addieren seien, um zur realen Uhrzeit zu kommen (pag. 4). Bei der Sichtung der Videoaufzeichnungen von D.________ habe festgestellt wer- den können, dass der Beschuldigte um 19:26 Uhr den D.________ betreten und diesen um 19:29 Uhr verlassen habe. Gestützt auf diese Feststellung sei in den Videoaufzeichnungen nach einem weissen Personenwagen ________(Automodell) gesucht worden. Dabei sei im Zeitraum von 18:15 Uhr bis 19:30 Uhr ein einziger solcher Personenwagen gesichtet worden. Dieser sei um 19:19 Uhr zur Wasch- strasse gefahren und habe ein besonderes Merkmal oberhalb der Frontleuchte (beifahrerseitig) gezeigt. In der Annahme, dass es sich dabei um den Personenwa- gen des Beschuldigten gehandelt habe, hätte dieser folglich in sieben Minuten sie- ben Kassen leeren, den Betrag von CHF 2'819.00 mit einem Geldzähler stückeln, verpacken und zusammenrechnen müssen, weshalb die Aussagen des Beschul- digten in Frage gestellt würden. Entsprechend sei die piketthabende Staatsanwältin informiert worden (pag. 4). Weiter ist dem Rapport zu entnehmen, dass am 2. November 2022 eine Haus- durchsuchung beim Beschuldigten durchgeführt wurde, zwei Mobiltelefone sicher- gestellt und ausgewertet wurden, sodann Bankeditionen erfolgten und mehrere Einvernahmen des Beschuldigten durchgeführt wurden (pag. 4 ff.). 11.3 Objektive Beweismittel 11.3.1 Videos Tankstelle D.________ und ________(Unternehmen) ________(Unter- nehmen) (pag. 527) Die Videos der Tankstelle D.________ und des ________ (Unternehmen) wurden von der Kantonspolizei Bern sichergestellt und auf einem Datenträger abgespei- chert der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland übergeben (siehe hierzu pag. 91). Der Datenträger befindet sich nicht mehr bei der Regionalen Staa- tanwaltschaft Berner Jura-Seeland und wurde offensichtlich auch nicht der Vorin- stanz übergeben. Vielmehr gelangte er zurück zum Einsatzleiter-Fall, nachdem die darauf befindlichen Daten auf den Computer der zuständigen Staatsanwältin ko- piert wurden (siehe hierzu Aktennotiz vom 25. März 2025 [pag. 525]). Die entspre- chenden Videodateien wurden oberinstanzlich – wie bereits unter E. I.3. ausgeführt – wieder erhältlich gemacht. a) Videos ________ (Unternehmen) Anhand der Videoaufnahmen ist davon auszugehen, dass das fragliche Geschäft mindestens vier Überwachungskameras betreibt. Auf sämtlichen Aufnahmen ist er- kennbar, dass es nach 19:00 Uhr bereits dunkel ist. Vergleicht man die Zeitstempel der einzelnen Videoaufnahmen mit der Dauer ebendieser, so ist festzuhalten, dass die Wiedergabegeschwindigkeit nicht in Echtzeit erfolgt. In der Folge kann für den konkreten Zeitpunkt einzelner Handlungen keine genaue Uhrzeit ermittelt werden. Die Kamera 1 nimmt den Bereich vor dem ________ (Unternehmen) mit Blick in Richtung der Tankstelle D.________ auf. Auf der Datei dieser Kamera mit dem Zeitstempel «20221019191100-20221019194716» sind die Parkplätze vor dem ________ (Unternehmen) sowie die Zufahrt zur Tankstelle und zur Lavage erkenn- 10 bar. Es ist ein reges Kommen und Gehen zu sehen. Zunächst ist zu sehen, wie das Fahrzeug des Beschuldigten bei Minute 02:34 vor dem ________ (Unternehmen) durchfährt und nach rechts abbiegt (vgl. auch pag. 557 ff.). Weiter ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei Minute 04:34 der Aufnahme zum Tankstellenshop geht und diesen bei Minute 06:06 wieder verlässt (vgl. auch pag. 560 f.). Die Kammer konnte nicht abschliessend feststellen, wo die Kamera 2 installiert ist, vermutungsweise auf der von der Tankstelle abgewandten Aussenseite des ________ (Unternehmen). Auf der Aufnahme erkennt man aus einer gewissen Di- stanz die Zufahrt zum ________(Unternehmen) und zur Tankstelle. Auf der Datei mit dem Zeitstempel «20221019191143-20221019194131» erkennt man erneut, dass im relevanten Zeitpunkt reges Kommen und Gehen herrschte und es bereits dunkel war. Ansonsten lassen sich keine relevanten Schlüsse aus der Aufnahme dieser Kamera ziehen. Die Kamera 5 nimmt den Bereich vor dem ________(Unternehmen) auf, jedoch mit Blick weg von der Tankstelle. Auch auf dieser Videoaufnahme ist zu sehen, dass im relevanten Zeitpunkt reger Verkehr herrschte und es bereits dunkel war. Die Kamera 6 überwacht den Bereich hinter dem Gebäude des ________(Unter- nehmen), wobei die Kamera in Richtung der Waschstrasse gerichtet ist. Der Auf- nahme ist zu entnehmen, dass sich hinter dem Gebäude eine Art Industriegebiet befindet. Es ist weiter zu erkennen, dass es zunächst hell und im relevanten Zeit- punkt bereits dunkel war. Es ist weiter zu sehen, wie immer wieder neue Fahrzeu- ge bei der Lavage auftauchen. Schliesslich ist gut erkennbar, dass hinter dem Ge- bäude des ________(Unternehmen) und auch hinter der Lavage ein Metallzaun steht, der die Sicht nicht versperrt (sog. Bauzaun; vgl. hierzu auch die nachfolgen- den Erwägungen zu den Aussagen des Beschuldigten). b) Videos Tankstelle D.________ Diese Videos konnten von der Kammer nicht geöffnet werden, weshalb hierzu kei- ne Ausführungen gemacht werden können. Es wird daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Anzeigerapport (pag. 4; E. II.11.2 hiervor) und die ausgedruckten Standbilder ab Video in der Fotodokumentation (pag. 9 ff.; E. II.11.3.2 hiernach) verwiesen. 11.3.2 Fotodokumentation (pag. 9 ff.) Die Fotodokumentation wurde basierend auf den sichergestellten Videoaufzeich- nungen (E. II.11.3.1 hiervor) erstellt. Darin wird Folgendes festgehalten: - Um 19:19 Uhr ist das Herannahen des Personenwagens des Beschuldigten zur D.________-Tankstelle ersichtlich (pag. 10 f.); - Hervorhebung spezielles Merkmal oberhalb der Frontleuchte beifahrerseitig (pag. 12 ff.); - Vergleichsfotos Personenwagen des Beschuldigten vom 2. November 2022 (pag. 15 ff.), wobei das spezielle Merkmal oberhalb der Frontleuchte beifahrer- seitig sowie zwei Aufkleber mit ________ (Motiv) ersichtlich sind; 11 - Um 19:29 Uhr ist der Beschuldigte im D.________ im Kassenbereich erkennbar (pag. 19), wobei er eine kleine Getränkeflasche in der linken Hand hält. - Um 19:26 Uhr ist der Beschuldigte beim Betreten des D.________ zu sehen (schwarze Jacke und beige Hose; pag. 20). 11.3.3 Hausdurchsuchung inkl. Fotodokumentation derselben Die Hausdurchsuchung wurde am 28. Oktober 2022 von der zuständigen Staats- anwältin angeordnet, aber erst am 2. November 2022 durchgeführt (pag. 74 ff.). Durchsucht wurden die Wohnung, der Keller sowie die Garage des Beschuldigten (pag. 78). Folgendes wurde sichergestellt (pag. 49): - eine Mappe mit handschriftlichen Rechnungen etc. (im Schlafzimmer auf dem Bürotisch), - ein Mobiltelefon Samsung S10 sowie ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 (im Wohnzimmer auf dem Salontisch), - sechs 25er Rollen à CHF 5.00, total CHF 750.00 (im Kellerabteil). Fotografisch wurde das Kellerabteil festgehalten (pag. 81), der Blumentopf (norma- le Ansicht, pag. 82) und der Blumentopf inkl. Münzrollen (Innenansicht, pag. 83). Ersichtlich ist, dass die im Blumentopf liegenden Münzrollen bei normaler Ansicht nicht zu erkennen sind (pag. 81 f.). Im Weiteren kann dem Durchsuchungsprotokoll entnommen werden, dass sich der Beschuldigte einer Durchsuchung der Mobiltelefone nicht widersetzte, also keine Siegelung verlangte (pag. 85). 11.3.4 Auswertung der Mobiltelefone Im Anzeigerapport (pag. 5) wird zur Auswertung der Mobiltelefone festgehalten, dass lediglich im Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 Daten aus dem Jahr 2022 ge- funden werden konnten. Auf diesem habe der Chatverlauf des geltend gemachten Onlinebetrugs sowie die Zahlungsauslösung gefunden werden können. Dies sei in den Extraktionsbericht aufgenommen worden. Hingegen seien dem Anrufprotokoll lediglich Anrufe vom 29. Oktober 2022 zu entnehmen, die restlichen Einträge seien gelöscht worden. Schliesslich finde sich noch ein Chatverlauf mit der Schwester bezüglich des Zeugenaufrufs. Weitere Dateien, die im Zusammenhang mit der Irre- führung relevant sein könnten, hätten nicht gesichert werden können (pag. 5). Der fragliche Chat mit der Schwester findet sich ausgedruckt in den Akten auf pag. 59. Die Schwester stellte dem Beschuldigten den Zeugenaufruf zu, dies am 28. Oktober 2022 um 11:24 Uhr. Er antwortete darauf dahingehend, dass er allein komme und sie sich in Kiesen treffen würden, dies am 28. Oktober 2022 um 17:44 Uhr. Sie bestätigte, dass dies gut sei, Treffpunkt um 13:15 Uhr in ________ (Ort) bei der F.________ Tankstelle, dies am 28. Oktober 2022 um 18:04 Uhr (pag. 59). Dem Extraktionsbericht (pag. 84) ist insbesondere der Chat des Beschuldigten mit dem Onlinebetrüger zu entnehmen. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 12 durch die Betrugsmasche rund CHF 2'800.00 verlor, dies im Zeitraum zwischen dem 15. und 16. Oktober 2022. Im Weiteren zeigt ein Worddokument, das als Foto auf dem Handy sichergestellt werden konnte, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2020 seine Schuldensanierung in Angriff nahm und offenbar mit mehreren Gläubi- gern Abzahlungsraten vereinbarte. 11.3.5 Editionen Bankkonten Credit Suisse sowie vom Beschuldigten eingereichte Unter- lagen Für den Inhalt der Unterlagen betreffend die Bankkonten des Beschuldigten wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 460; S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die Akten (pag. 104 ff.; pag. 160 ff. und pag. 276 ff.) verwiesen. Sofern von Relevanz wird auf die diesbezüglichen Un- terlagen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vertieft eingegangen (vgl. E. II. 11.4.3 f. hiernach). 11.3.6 Betreuungsvertrag für die Autowaschanlage in ________ (Ort) Die Verteidigung reichte bei der Vorinstanz den fraglichen Betreuungsvertrag mit Schreiben vom 12. Februar 2024 ein (pag. 393 ff.). Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass dieser am 21. Dezember 2023 zwischen der C.________ SA und dem Be- schuldigten abgeschlossen wurde und die Überwachung der Reinigungsanlage für die «________», in ________ (Ort), per 1. Januar 2024 dem Beschuldigten über- tragen wurde. 11.4 Subjektive Beweismittel 11.4.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt und vollständig zusammengefasst, weshalb diesbezüglich auf die erstinstanzliche Ur- teilsbegründung sowie die Akten verwiesen wird (pag. 461 ff.; S. 8 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Ausführungen dazu erfolgen, soweit von Relevanz, di- rekt im Rahmen der folgenden Erwägungen. 11.4.2 Zeugenaussagen Die Vorinstanz befragte anlässlich der Hauptverhandlung die Schwester des Be- schuldigten (pag. 414 f.), die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten (pag. 420 f.) und einen langjährigen Freund des Beschuldigten (pag. 418 f.). Alle bestätigten übereinstimmend, dass der Beschuldigte seit Jahren Hartgeld sammle (pag. 414 f., Z. 37 ff.; pag. 418 f., Z. 42 ff. und pag. 420 f., Z. 44 ff.). Weiter gaben alle zu Protokoll, sich nicht vorstellen zu können, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitgeber Geld entwendet habe und bei der Polizei einen Raub fingiert und zur Anzeige gebracht haben könnte (pag. 414, Z. 26 ff.; pag. 418, Z. 31 ff. und pag. 420, Z. 35 ff.). Der Vorgesetzte des Beschuldigten hätte zwar ebenfalls befragt werden sollen, dieser konnte jedoch am fraglichen Termin nicht erscheinen, weshalb er zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde (pag. 375 ff.). Dieser beantwortete daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2024, die ihm vom Gericht gestellten Fragen (pag. 465) wie folgt (vgl. pag. 403): Der Beschuldigte arbeite nach wie vor 13 bei der C.________ AG. Das Unternehmen arbeite in vollem Vertrauen mit dem Beschuldigten und hätte ihm nichts vorzuwerfen. Er habe viel guten Willen vom Beschuldigten gesehen und sei sich sicher, dass er ein ehrlicher Mann sei. Das Unternehmen werde ihm weiterhin vertrauen. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ist der Verteidigung des Beschuldigten zuzustimmen, wenn diese ausführt, es sei der Natur der Sache ge- schuldet, dass nur Personen, die den Beschuldigten gut kennen, bezeugen könn- ten, ob dieser Hartgeld sammle. Der Umstand, dass die Zeugen enge Vertraute des Beschuldigten sind, vermag nach Ansicht der Kammer die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen unter diesen Umständen nicht zu schmälern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen zurückhaltende Aussagen machten, die nicht zu erwarten wären, wenn es ihnen nur darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu entlasten. So sagte die Schwester des Beschuldigten aus, sie habe die «Kässe- li» bei diesem nicht gesehen (pag. 415, Z. 5). Sie führte auf Frage der Verteidigung des Beschuldigten aus, es sei schwer zu sagen, seit wann ihr Bruder das Münz ge- sammelt habe (pag. 415, Z. 33 f.). Auch die damalige Lebenspartnerin des Be- schuldigten führte in zurückhaltender Weise aus, sie wisse nicht, ob er das Münz jeweils einbezahlt habe. Sie selber habe Münz gesammelt und daraus später No- ten gemacht (pag. 421, Z. 6 f.). Die Kammer erachtet die Zeugenaussagen daher als glaubhaft. Auch die Ausführungen der Arbeitgeberin des Beschuldigten – welche potenziell vom Beschuldigten geschädigt worden ist, sollten die ihm zur Last gelegten Vor- würfe zutreffen – legen nahe, dass dieser in all den Jahren der Zusammenarbeit keinen Anlass dazu gegeben hat, an der Qualität seiner Arbeit oder an seiner Inte- grität zu zweifeln. Trotz hängigem Strafverfahren hielt die Arbeitgeberin zum Be- schuldigten und beschäftigte diesen weiter, was die Kammer als durchaus bemer- kenswert erachtet. 11.4.3 Aussagen des Beschuldigten In der ersten Einvernahme, die am Tatabend erfolgte, erzählte der Beschuldigte zunächst, wie es ihm gehe und dass er möchte, dass seine Arbeitgeberin entschä- digt werde. Er gab zu Protokoll, wie seine von ihm informierte Arbeitgeberin rea- giert habe; nämlich eher ungehalten und nicht am Wohle des Beschuldigten inter- essiert (pag. 28, Z. 23-25). Dies erklärt nach Auffassung der Kammer dessen Aus- sage, wonach er möchte, dass seine Arbeitgeberin entschädigt werde. Diese Schil- derung und auch die enttäuschte Reaktion des Beschuldigten über das Verhalten seiner Arbeitgeberin ist lebensnah beschrieben und wirkt authentisch. Bei der Schilderung des Vorgefallenen gibt es keinen Strukturbruch zum vorher Geschilderten. Der Beschuldigte konnte die kurze Sequenz des Überfalles detail- liert beschreiben. Auch erwähnte er in freier Erzählung und von sich aus, er glaube nicht, dass der Täter richtig Deutsch sprechen könne (pag. 29, Z. 66 f.). Er führte weiter aus, die Klinge des Messers des Täters habe geglänzt, da er [der Beschul- digte] das Fahrzeug geöffnet habe und demzufolge das Licht im Auto noch an ge- wesen sei (pag. 30, Z. 122 f.). Der Beschuldigte schilderte also auch ausgefallene Details, die auf Selbsterlebtes hinweisen. Dasselbe gilt für seine Schilderungen auf 14 die Frage nach Handschuhen. Hierzu gab er an, der Täter habe schwarze Leder- handschuhe getragen. Er habe auf das Messer geschaut und oben auf den Fingern habe der Handschuh Löcher gehabt. Er habe einfach zwei solche Löcher gesehen. Darunter habe er etwas Weisses, eventuell Schaumstoff gesehen. Dieser habe «rausgeschimmert» (pag. 30, Z. 136 ff.). Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführte, ändert die Tatsache, dass der Beschuldigte diese Beschreibung erst auf Frage hin machte, nichts. Nach Auffassung der Kammer macht es im Übrigen auch Sinn, dass der Beschuldigte, welcher selbst aussagte, er habe sich auf das Messer konzentriert, den Handschuh derart detailliert beschreiben konnte, richtete er seine Aufmerksamkeit doch gerade auf die Hand des Täters, welche das Messer hielt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte den Handschuh auch in den späteren Ein- vernahmen konstant beschrieb, ohne dabei stets die gleichen Worte zu verwenden, was die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen stützt (vgl. hierzu pag. 49, Z. 183 und 185 f. und pag. 422, Z. 42 f.). Auch auf Frage nach einem speziellen Geruch erwähnte der Beschuldigte ein Parfum. Der Täter sei in Parfum «gebadet» gewesen. Es habe sehr süss gerochen, aber nicht unangenehm (pag. 30, Z. 144 ff.). Dass er auch dies erst auf Nachfrage hin schilderte, ändert nichts daran, dass es sich um eine ausgefallene Nebensächlichkeit handelt, die auf Selbsterleb- tes hinweist. Der Beschuldigte erwähnte auf die offen formulierte Aufforderung zur Täterbeschreibung schlicht diejenigen Merkmale, die ihm in diesem Zeitpunkt wich- tig erschienen. So beispielsweise auch, dass der Täter muskulös gewesen sei (pag. 30, Z. 133 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend diese Details spricht auch, dass der Beschuldigte offen zugab, wenn er gewisse Kleidungsstücke (bspw. die Schuhe) des Täters nicht beschreiben konnte (vgl. pag. 30, Z. 130 f. und 153). Dass der Beschuldigte zu den Worten des Täters ausführte, dieser habe gesagt «Gib Geld!» (pag. 29, Z. 66), er in der gleichen Einvernahme aber ausführte, er ha- be gesagt «Gib Geld, Gib Sack!» (pag. 31, Z. 166), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Botschaft hinter den beiden Aufforderungen, die identi- sche ist. Das Geld befand sich im Sack, weshalb die Herausgabe des Sackes mit derjenigen des Geldes gleichzusetzen war. Ausserdem lässt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach der Täter sich ver- mutlich hinter den Containern versteckt habe, da man durch den Metallzaun habe hindurchsehen können (pag. 31, Z. 196 ff.), teils durch die Videoaufnahmen des ________(Unternehmen) (E. II.11.3.2 hiervor) validieren. Dort ist zu sehen, dass der Zaun tatsächlich ein Bauzaun ist, hinter dem man sich nicht verstecken könnte, da man hindurchblicken kann. Auch der vom Beschuldigten geschilderte Fluchtweg ist – gleicht man dessen Skizze mit pag. 33 ab – nachvollziehbar (vgl. pag. 31, Z. 203 f.). Insgesamt schilderte der Beschuldigte einen stimmigen, in sich konsistenten Vor- gang, gespickt mit nebensächlichen Details und eingestandenen Unsicherheiten. In der zweiten Einvernahme vom 2. November 2022 wurde der Beschuldigte hauptsächlich über die Unstimmigkeiten betreffend den Ablauf vor dem Raub be- 15 fragt. Dieser blieb bei seiner Version (pag. 38, Z. 56 und 61 und pag. 40, Z. 169), weshalb sich daraus nichts Neues ableiten lässt. Der E-Mail vom 2. November 2022 des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass die- ser bereits rund zwei Stunden nach der gleichentags erfolgten Einvernahme die Polizei informierte, dass er bezüglich das Leeren der Geldautomaten nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe Angst gehabt, dass man ihn dafür belangen könnte (pag. 44). Der genannte Grund deckt sich mit dem, was der Beschuldigte im weite- ren Verlauf als Motiv für die anfänglichen Falschaussagen angab. In der darauffolgenden dritten Einvernahme vom 3. November 2022 äusserte der Beschuldigte sich einlässlich zu den Vorgängen vor dem Raub. Dabei erklärte er, die Geldautomaten wohl am Sonntag oder eventuell auch erst am Dienstag vor dem Raub geleert zu haben, wobei er dann das Geld in der Lavage deponiert ha- be, was verboten sei (pag. 46, Z. 39 ff.). Der Beschuldigte führte aus, er habe sich nicht an die Regeln gehalten, weil er zu faul gewesen sei, den Sack jedes Mal mit- zunehmen und damit die Treppe hochzulaufen. Er habe Mühe mit der Atmung (pag. 46, Z. 34 ff.). Er begründete auch, dass er nur einmal in der Woche auf die Post gehen müsse, um das Geld einzuzahlen (pag. 47, Z. 78 ff.) und führte aus, er habe dies nicht bereits bei der ersten Einvernahme erzählt, da er etwas Verbotenes gemacht habe. Er mache diese Arbeit gerne und habe nicht gewollt, dass es raus- komme (pag. 47, Z. 100 f.). Dass er aus diesem Grund zunächst gelogen hat, er- achtete selbst die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Be- rufungsverhandlung als nachvollziehbar (vgl. E. II.10.1 hiervor). Die vom Beschul- digten ausserdem geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurden von der Staatsanwaltschaft nie näher abgeklärt, können aber auch dem Leumundsbericht vom 25. März 2025 entnommen werden (pag. 535). Anlässlich der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe die Tätigkeit unterdessen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben (pag. 552, Z. 25 ff.). Die vom Beschuldigten ins Feld geführten gesundheitlichen Probleme er- klären denn auch plausibel sein nicht ganz konformes Verhalten mit dem jeweils eingesammelten Münz (er wollte mit dem schweren Münz keine Treppen steigen), weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten ebenfalls glaubhaft er- scheinen. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Münzrollen mit dem Stempel der Arbeitgeberin angesprochen, führte der Beschuldigte aus, er habe diese über einen Zeitraum von locker drei Jahren angespart. Er habe das Geld im grossen Sparschwein im Schlafzimmer deponiert. Das Geld befinde sich in den Rollen, weil es die Post so annehme und es für ihn schneller gehe (pag. 48, Z. 113 ff.). Er wolle in der Wohnung kein Geld haben, weshalb er die Rollen im Topf im Keller deponiert habe. Er habe Angst, dass eingebrochen werde, denn die Türe sei nicht sicher und im Nachbarblock komme oft die Polizei (pag. 48, Z. 131 f.). Darauf angesprochen, dass die beim Onlinebetrug verloren gegangene Summe fast exakt der Summe entspreche, die er nun als Deliktsgut des Raubes geltend mache, merkte der Beschuldigte an, dass dies lediglich ein Zufall sei. Das Geld aus dem Onlinebetrug sei zwar aktuell weg, aber IT-Spezialisten seien derzeit daran abzuklären, wo dieses Geld sei (pag. 49, Z.162 ff.). Selbst wenn die Depo- 16 nierung der Münzrollen (im Rollenpapier der Arbeitgeberin des Beschuldigten) in einem Topf im Keller des Beschuldigten doch eher aussergewöhnlich erscheint, ist anhand der dokumentierten Bilder davon auszugehen, dass diese für eine Drittper- son so tatsächlich nicht erkennbar gewesen wären (vgl. E. II.11.3.3 hiervor). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind zumindest nicht unglaubhaft. Dass er Hartgeld gesammelt hat, wurde denn auch durch diverse Zeugen bestätigt (vgl. E. II.11.4.2 hiervor). Die vierte Einvernahme fand am 4. Januar 2023 und damit rund zweieinhalb Mona- te nach dem Vorfall statt. Der Beschuldigte bestätigte, dass er in seinen ersten bei- den Einvernahmen betreffend die Leerung der Kasse und das «Rölleli» machen gelogen hatte (pag. 52, Z. 44 f.). Weiter bestätigte er seine bisherigen Aussagen zum Ablauf und zu den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Rollen (pag. 53, Z. 49 ff.). Danach gefragt, wieso er das Geld nicht einfach bei der Post auf sein Konto einbezahlt habe, führte er aus, dies mache er seit Jahren so und er habe das Gefühl, dass das Geld im Keller sicher sei (pag. 54, Z. 112 ff.). Nach verschiedenen Ein- und Auszahlungen auf sein Bankkonto bei der Credit Suisse gefragt, erklärte der Beschuldigte in glaubhafter Weise, dass die Einzahlung vom 22. Oktober 2022 (150 Zweifrankenmünzen) aus dem Verkauf eines Scooters stamme. Der Käufer habe ihm CHF 300.00 in bar bezahlt und ein paar Tage später CHF 160.00 auf sein Konto überwiesen (pag. 55, Z. 158 ff.). Er erklärte, er habe nicht so gerne Noten, weshalb er die CHF 300.00 entgegengenommen habe und aus dem Sack der Arbeitgeberin CHF 300.00 Münz genommen und dieses mit den Noten ausgetauscht habe. Dieses Münz habe er anschliessend in den Blumentopf gelegt, bevor er es einbezahlt habe (pag. 55, Z. 164 ff.). Auch wenn diese Vorge- hensweise nicht üblich ist, so erscheinen die Aussagen des Beschuldigten glaub- haft, machte er doch bereits vorher geltend, dass er gerne Münz sammle und die- ses im Topf im Keller deponiere. Ausserdem ist die vom Beschuldigten erwähnte Restzahlung von CHF 160.00 dem Bankkontoauszug der Credit Suisse zu ent- nehmen: Der Beschuldigte erhielt am 7. Oktober 2022 den erwähnten Betrag von einer Drittperson überweisen (pag. 135). Die Einzahlung von CHF 791.00 (199 Zweifrankenmünzen und 393 Einfrankenmünzen) erklärte der Beschuldigte sodann damit, dass dieses Geld von seinem Stiefvater gekommen sei. Es sei das Geld für die Lavage, das über den Vater laufe, da er selbst ja nur ausgeholfen habe. Das seien Noten gewesen und er habe es genau gleich gemacht, wie bei den CHF 300.00 bereits beschrieben. Er habe die Noten in den Sack der Arbeitgeberin getan und mit dem Münz getauscht. Früher habe er sogar Fünzigrappenstücke, Einfränkler und Zweifränkler gesammelt und in seine Spardose getan (pag. 55, Z. 183 ff.). Dem Beschuldigten gelang es nach Auffassung der Kammer auch, die anschliessenden Nachfragen logisch zu beantworten (vgl. hierzu bspw. pag. 56, Z. 212 f. und Z. 217 f.). Im Übrigen fällt auf, dass das beim Beschuldigten gefundene Hartgeld (CHF 750.00) und die thematisierten Einzahlungen (CHF 791.00 + CHF 300.00) kumuliert eine Summe von rund CHF 1'850.00 ergeben, was doch erheblich vom angeklagten Deliktsbetrag von CHF 3'263.00 abweicht (vgl. pag. 293). Es stellt sich daher auch die Frage, wo der Restbetrag wäre, wurde doch bei der Hausdurchsu- 17 chung kein weiteres Hartgeld festgestellt und kann den Bankauszügen auch keine entsprechende Einzahlung entnommen werden (vgl. pag. 79 und pag. 108 ff.). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 4. Januar 2023 im Übrigen glaubhaft, unter welchen Umständen die Chatnachricht seiner Schwester entstan- den ist (pag. 54, Z. 146-152). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte er- neut, was am Abend des 19. Oktobers 2022 geschehen sei (pag. 422, Z. 27 ff.). Dabei schilderte er den Ablauf nach wie vor konstant. Dass die Aussagen etwas weniger detailliert waren als noch bei früheren Einvernahmen, ist mit dem Zeitab- lauf (die Hauptverhandlung fand am 28. Februar 2024 statt) zu erklären. Er be- gründete abermals, dass er zunächst gelogen habe, weil er etwas Verbotenes ge- tan und er Angst gehabt habe, von seiner Arbeitgeberin dafür belangt zu werden (pag. 423, Z. 26 ff.). Er belastete sich auch selbst, indem er indirekt zugab, diesbe- züglich nur die Wahrheit gesagt zu haben, weil es von der Zeit her mit den Kame- raaufnahmen nicht schlüssig gewesen sei (pag. 423, Z. 29 f.). Der Beschuldigte führte ausserdem gleichbleibend aus, woher die Geldrollen in seinem Keller stammten (pag. 424, Z. 12 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 23. April 2025 führte der Beschuldigte übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen aus, was am Abend des 19. Oktober 2022 bei der Waschanlage in ________ (Ort) gesche- hen sei (pag. 548, Z. 13 ff.), ohne dabei exakt dieselben Worte zu verwenden. Auch konnte er oberinstanzlich plausibel erklären, weshalb er Angaben zur Hautfa- rbe des Täters machen konnte (pag. 552, Z. 4). Auf weitere Ein- bzw. Auszahlun- gen betreffend sein Konto bei der Credit Suisse angesprochen, führte er glaubhaft aus, er habe das Hartgeld auf der Bank in einen Automaten werfen können, der es gezählt habe. Danach habe er sich die Noten auszahlen lassen, da man damit besser bezahlen könne als mit «Zwänzgis» (pag. 549, Z. 9 ff.). Die entsprechenden Einzahlungen des Beschuldigten unterstützen seine Aussagen, wonach er Hartgeld gesammelt habe. Die einbezahlten Zwanzigrappenstücke können nämlich, folgt man dem Beschuldigten, nicht von der Lavage stammen, können dort doch aus- schliesslich Euros, Einfranken- sowie Zweifrankenstücke und Fünfliber eingeworfen werden (vgl. pag. 547, Z. 36-39). Dies wird denn auch im Anzeigerapport so fest- gehalten (pag. 7). Er konnte auch glaubhaft darlegen, weshalb er bereits zwei Tage nach seiner Einzahlung vom 15. August 2022 erneut derart viel Münz einbezahlt hat. Er führte aus, es habe sich bei der Einzahlung vom 17. August 2022 um Geld seines Stiefvaters gehandelt. Dieses habe er direkt wieder abgehoben (pag. 550, Z. 12 f.). Diese Aussagen stehen mit den Detailauszügen auf pag. 277 ff. im Ein- klang. Auch wenn dieses Vorgehen als ungewöhnlich zu bezeichnen ist, konnte der Beschuldigte damit einerseits die Herkunft des Geldes sowie andererseits den Grund für die Ein- und Auszahlungen nachvollziehbar und glaubhaft erklären. Glaubhaft erscheint nach Auffassung der Kammer im Übrigen auch die Aussage, wonach er seit dem Vorfall kein Hartgeld mehr sammle. Er habe Angst gehabt, dass man es wieder bei ihm zuhause holen komme. Bei der Polizei habe es ge- heissen, Münz zu sammeln sei nicht normal. Er habe sich gefühlt, als ob er eine Krankheit hätte (pag. 550, Z. 23 ff.). 18 11.4.4 Fazit Der Beschuldigte schilderte den angezeigten Raub detailliert, konstant, ohne Struk- turbruch, mit den tatsächlichen Umständen im Einklang stehend (Dunkelheit, Art des Zauns, Fluchtweg der Täterschaft), mit verschiedenen ausgefallenen Details und mit der Schilderung von eigenen Gefühlen. Er gab zudem auch zu, wenn er sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern konnte. Dabei schilderte er den Raub an einer Örtlichkeit, die zur fraglichen Zeit belebt war und bei der verschiedene Videoüberwachungen bestehen, was ihm bekannt sein musste. Er machte zum vorherigen Ablauf im Zusammenhang mit dem Leeren der Automaten, Geldzählen, Geldlagern etc. zunächst falsche Angaben und erklärte dies schliesslich mit seinem eigenen Fehlverhalten der Arbeitgeberin gegenüber, womit er sich also selbst belastete. Hätte er einen Raubüberfall vortäuschen wol- len, so wäre anzunehmen, dass der Beschuldigte eine geeignetere Örtlichkeit aus- gewählt und eine Version vorgebracht hätte, bei der er kein derartiges Fehlverhal- ten hätte einräumen müssen. Dass trotz belebter Örtlichkeit und trotz Zeugenaufruf niemand den Raub wahrgenommen hat, ist – entgegen den Ausführungen im An- zeigerapport – ebenfalls plausibel. Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug gemäss eigenen Aussagen etwas abseits des Rummels bei den Containern beim Durchgang zum Industriegebiet. Er vermutete weiter, dass sich der Täter hinter den Containern versteckte und dieser von dort zur Fahrertüre gekommen sei. Dieser verschwand anschliessend in die Dunkelheit im Industriegebiet (pag. 422, Z. 32 ff. und pag. 548, Z. 17 ff.). Zudem sei der Täter schwarz gekleidet gewesen (pag. 422, Z. 41). Da der Tatort fotografisch nicht dokumentiert wurde, sind die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht zu widerlegen. Vielmehr entspricht seine Zeichnung auf pag. 35 seinen Aussagen. Der vom Beschuldigten beschriebene Fluchtweg via Industriegebiet ist zudem auch auf der Google-Maps-Übersicht auf pag. 33 ersicht- lich. Weiter ist bei Kamera 6 des ________ (Unternehmen) ein Bauzaun erkennbar, eben ohne Sichtschutz (E. II.11.3.1 hiervor), was vom Beschuldigten entsprechend zu Protokoll gegeben wurde (pag. 31, Z. 197 f.). Auch führte der Beschuldigte in plausibler Weise aus, dass er bereits seit langer Zeit Hartgeld sammelte und dieses sowohl in einem Sparschwein im Schlafzimmer als auch im eigenen Keller in einem Topf aufbewahrte, wobei ersteres von diversen Zeugen bestätigt wurde und im Einklang mit den Auszügen des Bankkontos des Beschuldigten bei der Credit Suisse steht. Selbst wenn der Beschuldigte im Topf im Keller noch weitere Rollen gelagert hätte, so wären diese bei Sicht durch die Holz- stäbe und geschlossener Kellertüre kaum sichtbar gewesen (vgl. pag. 81). Was die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung vorbrachte, vermag daran nichts zu ändern. Auch dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch geschildert hatte, er sei ohne den Sack mit dem Geld zur Tankstelle D.________ gegangen und habe diesen bei der Lavage gelas- sen (vgl. pag. 29, Z. 60 ff.), ab dem 2. November 2022 aber ausführte, diesen zu- erst ins Fahrzeug getan zu haben und erst danach zur Tankstelle gegangen zu sein (vgl. pag. 47, Z. 64 ff.), ist mit der Angst vor Konsequenzen der Arbeitgeberin zu erklären, da es ebenfalls nicht vorschriftsgemäss war, das Hartgeld unbeauf- sichtigt im eigenen Fahrzeug liegen zu lassen. 19 Selbst wenn es erstaunen mag, dass es dem Beschuldigten bei seinen finanziellen Verhältnissen möglich war, Geld beiseitezulegen, hat es die Staatsanwaltschaft un- terlassen, diesbezüglich genauere Abklärungen bei der Arbeitgeberin des Beschul- digten zu tätigen. Der Beschuldigte selbst gab an, mit seinem Einkommen klarzu- kommen und mit verschiedenen Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart zu haben (pag. 39, Z. 149 ff.; pag. 46, Z. 24-31 und pag. 50, Z. 216-219). Letzteres ist durch ein Dokument des Beschuldigten zu seinen Schulden belegt, welches auf seinem Handy gefunden wurde (pag. 84). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen es folglich ebenfalls nicht, dessen Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich entspricht der von der Arbeitgeberin angegebene und angeklagte De- liktsbetrag (CHF 3'263.00 [vgl. pag. 21 f. und pag. 293]) auch nicht dem Betrag, den der Beschuldigte durch die Betrugsmasche insgesamt verloren hat (CHF 2'833.28 [vgl. 84; Extraktionsbericht, S. 35]). Dies relativiert die diesbezügli- che Koinzidenz, die von der Kammer nicht verkannt wird. Damit können gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Raub und die damit einhergehenden, unüberwindbaren Zweifel im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege die ange- klagten Sachverhalte nicht als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte ist folglich nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (vgl. FORSTER, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, ZStrR 1997 S. 72; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2d). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erwägungen zum Rechtlichen sowie die Prü- fung des Widerrufs. III. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die erstinstanzlichen Freisprüche des Beschuldigten vom Vorwurf der Veruntreu- ung sowie der Irreführung der Rechtspflege wurden mit vorliegendem Urteil bestätigt. Infolgedessen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'477.00 (inkl. Auslagen) dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). 20 12.2 Oberinstanzliche Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss von den Vorwürfen der Ver- untreuung und Irreführung der Rechtspflege freigesprochen. Die Generalstaatsan- waltschaft dringt mit ihren Anträgen hingegen nicht durch (vgl. E. I.4.1 hiervor), weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). 13. Amtliche Entschädigung 13.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Aus- zugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nach- folgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschä- digt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Aus- lagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts erstreckt sich der Hono- rarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). 21 13.2 Erstinstanzliches Verfahren Für das erstinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 28. Februar 2024 für den Zeitraum vom 10. November 2022 bis zum 28. Februar 2024 einen Zeitaufwand von total 38 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist sodann in Relation zum gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu setzen (Art. 41 Abs. 3 KAG). Im gebote- nen Zeitaufwand ist das Gesuch um Beiordnung als amtlicher Verteidiger, das Zu- sammentragen und Einreichen von Beweismitteln, das Aktenstudium sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung enthalten. Bis auf den Umfang des Aktenstu- diums und die effektive Dauer der Hauptverhandlung geben die geltend gemachten Aufwendungen keinen Anlass zur Beanstandung. Die Bedeutung der Streitsache ist als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen, handelt es sich zwar nicht mehr um einen Bagatellfall, doch wurde dieser noch im Strafbefehlsverfahren durchge- führt und wurde von der Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe mit einer zu- sätzlichen Verbindungsbusse beantragt. Letztere wäre für den Beschuldigten si- cherlich deutlich spürbar gewesen. Auch die Schwierigkeit des Prozesses ist höchstens als durchschnittlich, eher als unterdurchschnittlich, zu bezeichnen, lag doch der ganze Fokus einzig und allein auf der Beweiswürdigung. Bei dieser Aus- gangslage ist das x-fache, manchmal tägliche, wenn auch meist kurze Aktenstudi- um von wenigen Minuten im Jahr 2023 im Umfang von rund fünfeinhalb Stunden als über dem gebotenen Zeitaufwand zu qualifizieren und um drei Stunden zu kür- zen. Die Aufwendungen im Jahr 2024 wurden bereits von der Vorinstanz aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung um drei Stunden gekürzt. Gesamthaft resultiert damit eine Kürzung der geltend gemachten 38 Stunden um sechs Stun- den. Für die konkrete Berechnung wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv ver- wiesen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'170.45. Mit Blick auf den Verfahrensausgang besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 13.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 4. April 2024 bis zum 23. April 2025 einen Zeitaufwand von total 17.25 Stun- den geltend (pag. 563 ff.). Vorab sind die Positionen für die Teilnahme an der obe- rinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 23. April 2025 (inkl. telefonische Mittei- lung des Urteilsdispositivs) der tatsächlichen Dauer anzupassen, woraus eine Kür- zung um zweieinhalb Stunden resultiert. Die gelend gemachte Nachbetreuung so- wie die Lektüre der oberinstanzlichen Urteilsbegründung sind gesamthaft mit einer halben Stunde zu vergüten, was eine weitere Kürzung um eine Stunde ergibt. Der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung er- scheint der Kammer zudem als übersetzt. Dieser ist um eine Stunde zu kürzen. Schliesslich macht Rechtsanwalt B.________ etliche Positionen «Aktenstudium und Schreiben an Klient» sowie «Aktenstudium und Fax ans Obergericht» geltend (vgl. die Positionen vom 18. April 2024 bis zum 25. November 2024. Diese Positio- nen betreffen regelmässig Verfügungen der 2. Strafkammer des Obergerichts des 22 Kantons Bern, die von Rechtsanwalt B.________ gelesen und an den Beschuldig- ten weitergeleitet wurden. Letzteres qualifiziert als Kanzleiarbeiten, weshalb die geltend gemachten Positionen pauschal um weitere 15 Minuten gekürzt werden. Gesamthaft resultiert damit eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes von 17.25 um 4.75 Stunden. Für die konkrete Berechnung der amtlichen Entschä- digung im oberinstanzlichen Verfahren wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verweisen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'904.30. Mit Blick auf den Verfahrensausgang besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Verfügungen Der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 750.00 ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO). 23 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich begangen am 19. Oktober 2022, evtl. einige Tage vorher in ________(Ort), z.N. der C.________ AG (Deliktsbe- trag: CHF 3'263.00), 2. von der Anschuldigung der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 19. Oktober 2022 in ________(Ort), unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'477.00 (inkl. Auslagen) und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 an den Kanton Bern. II. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Le istunge n bis 31.12.2023 Stunden Satz am tliche Entschädigung 17.75 200.00 CHF 3’550.00 Auslagen MWST-pf lic htig CHF 216.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’766.70 CHF 290.05 T otal, v om Kanton Be rn auszurichte n CHF 4’056.75 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.25 200.00 CHF 2’850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’880.40 CHF 233.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’113.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'170.45. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 24 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 111.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’686.70 CHF 217.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’904.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'904.30. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Weiter wird beschlossen: Der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 750.00 wird A.________ nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils herausgegeben. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 23. April 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Juni 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25