2. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Strafklägerin 1 - der Strafklägerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)