und gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 180 StGB, aArt. 123 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. 3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00.