3. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2020 an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) zum Nachteil von I.________ (Geschäft) Schweiz, infolge Fehlens eines gültigen Strafantrags, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde. III. A.________ wird zuhanden von Rechtsanwältin B.________ aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. II hiervor eine Entschädigung von CHF 243.45 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet. IV.