135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1'030.20 (= 25 % der vollen Entschädigung) entfällt die Rückzahlungspflicht. 41 VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 42 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.