_ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'120.75 ausgerichtet (17.75 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00 und 1.51 Stunden zum hälftigen Stundenansatz von CHF 100.00, zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % auf CHF 3'812.00). Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage ist die Beschuldigte im Umfang von CHF 3'090.55 (= 75 % der vollen Entschädigung) rückzahlungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).