Die mit zweiter Kostennote vom 5. Mai 2025 geltend gemachte Entschädigung von CHF 779.40 (pag. 499 f.) für die weiteren, seit der ersten Kostennote angefallenen Leistungen, ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'120.75 ausgerichtet (17.75 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00 und 1.51 Stunden zum hälftigen Stundenansatz von CHF 100.00, zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % auf CHF 3'812.00).