Abgesehen von dem für die Leistungen der juristischen Mitarbeiterin am 20. Juni 2024 («vorb. und Versand Akteneinsichtsgesuch»), am 27. Juni 2024 («Telefonat an Obergericht betr. amtliche Akten» sowie «Schreiben ans Obergericht betr. Aktenrückgabe»), am 19. Juli 2024 («Versand Begründung Berufung an Obergericht») und am 22. August 2024 («Telefonat an Obergericht betr. Akten») geltend gemachten Aufwand, der zu streichen ist, weil es sich dabei offensichtlich um Kanzleiarbeit handelt, gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die mit zweiter Kostennote vom 5. Mai 2025 geltend gemachte Entschädigung von CHF 779.40 (pag.