In oberer Instanz Rechtsanwältin B.________ macht für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit erster Kostennote vom 6. September 2024 eine Entschädigung von CHF 3'442.70 geltend (pag. 471 ff.). Abgesehen von dem für die Leistungen der juristischen Mitarbeiterin am 20. Juni 2024 («vorb.