Im Umfang von 10 % entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. Schliesslich ist der Beschuldigten zuhanden von Rechtsanwältin B.________ – was die Vorinstanz unterliess – aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen eine Parteientschädigung von CHF 243.45 auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO). Dieser Betrag entspricht 10 % der mit Kostennote vom 7. Dezember 2023 für die Zeitdauer der privaten Verteidigung vom 11. Oktober 2023 bis am 4. Dezember 2023 geltend gemachten Entschädigung von insgesamt CHF 2'434.55 (vgl. pag. 307), wobei die für den Brief resp.