40 von ihr bei den Verfahrenskosten angewandten Verteilschlüssel widerspricht) – hat die Beschuldigte dem Kanton Bern 90 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1'268.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 90 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 348.95, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 10 % entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.