für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz eine Entschädigung von CHF 1'409.60 ausgerichtet (6 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschlag von CHF 75.00, Auslagen von CHF 33.80 und Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 1’308.80). Entsprechend der präjudizierenden Kostenfolge – die von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt wurde (gemäss der Vorinstanz sollten bei der amtlichen Entschädigung 3 Stunden Aufwand auf die Einstellungen und 6 Stunden Aufwand auf die Schuldsprüche entfallen, was dem