Darüber hinaus werden die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten, von Rechtsanwältin B.________ aber zurecht geltend gemachten Auslagen ab 7. Dezember 2023, soweit nicht den Mandatsabschluss betreffend, und der ausgewiesene Reisezuschlag berücksichtigt. Zusammengefasst wird Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz eine Entschädigung von CHF 1'409.60 ausgerichtet (6 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschlag von CHF 75.00, Auslagen von CHF 33.80 und Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 1’308.80).