Unter Annahme, dass die Verhandlung zwecks Pause einmal unterbrochen wurde und die Urteilseröffnung maximal eine Stunde dauerte, rechtfertigt es sich, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung einen Aufwand von fünfeinhalb Stunden zu entschädigen. Weiter wird der für die Nachbesprechung geltend gemachte Aufwand von 30 Minuten berücksichtigt, wohingegen die für den Mandatsabschluss ausgewiesenen 30 Minuten gestrichen werden, zumal es infolge Berufung zu keinem solchen kam. Gesamthaft wird Rechtsanwältin B.________ somit für einen Aufwand von sechs Stunden entschädigt. Darüber hinaus werden die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten, von Rechtsanwältin B._____