Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen auf einen Aufwand von neun Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde gemäss Protokoll um 8:30 Uhr eröffnet und um 17:25 Uhr geschlossen (pag. 272 und pag. 301). Wie lange die Parteiverhandlungen, die geheime Urteilsberatung und die Urteilseröffnung dauerten, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (vgl. pag. 300). Gemäss den aktenkundigen Audioaufnahmen dürften die Parteiverhandlungen (Einvernahmen und Parteivortrag) ohne Pause um rund 12:30 Uhr beendet gewesen sein (vgl. Audioaufnahmen auf USB-Stick [pag.